Statuten

Zusammenfassung der Änderungen

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

Änderung des Vereinsnamens „IAB (Interactive Advertising Bureau) Austria,  Verein zur Förderung der Online-Werbung“auf„IAB (Interactive Advertising Bureau) Austria, Verein zur Förderung der digitalen Wirtschaft“

Hintergrund: International ist IAB die Abkürzung für Interactive Advertising Bureau. Auch die österreichische BetriebsgmbH trägt den Namen Interactive Advertising Bureau. Der Vereinsname soll nun angepasst werden. Der neue Untertitel „Verein zur Förderung der digitalen Wirtschaft“ anstelle von „Verein zur Förderung der Online-Werbung“ soll dem Vorhaben Ausdruck verleihen, die thematische Breite des iab austria zu erweitern.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Neu ist, dass auch natürliche Personen Mitglied werden können – bisher war die Mitgliedschaft nur Unternehmen vorbehalten.

Hintergrund: Studierenden sollen als Mitglieder aufgenommen werden können.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Hier wird die Praxis in die Statuten aufgenommen, dass die Generalversammlung unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festlegen kann.

§ 8 Vereinsorgane

Präsidium, Schriftführer/-in und Kassier/in werden im Vorstand subsumiert (und nicht mehr als eigene Organe genannt).

§ 9 Die Generalversammlung

Studierende Mitglieder sind teilnahme- aber nicht stimmberechtigt in der Generalversammlung des Vereins.

Die Bedingung, dass mindestens die Hälfte aller Mitglieder aus den einzelnen Mitgliedsgruppen anwesend sein muss für die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung, wird gestrichen. Sie ist seit der letzten Statutenänderung obsolet, da nach 30 Minuten Beschlussfähigkeit gegeben ist.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Kandidaturen zur Vorstandswahl müssen 14 Tage vor der Wahl einlangen (anstelle von 5 Werktagen).Hintergrund: die iab Vorstandswahl wird mittlerweile mittels Online-Abstimmung eine Woche vor der Generalversammlung durchgeführt.

Eine Stellvertretung für Kassier/in und Schriftführer/in ist nicht mehr vorgesehen.

Kassier/in und Schriftführer/in werden zur Bestimmung der Maximalzahl pro Gruppe mitgezählt (bisher konnten sie on top zur maximalen Gruppengröße in den Vorstand einziehen).

Die maximale Anzahl an Vorstandsmitgliedern bemisst sich nicht mehr an der Anzahl an Mitgliedern pro Mitgliedergruppe, sondern ist gedeckelt mit

  • Agenturen: 4 Vorstandsmitglieder
  • Auftraggeber der Werbung: 2 Vorstandsmitglieder
  • Medien/Vermarkter: 5 Vorstandsmitglieder
  • Technische Dienstleister/Forschung und Entwicklung: 2 Vorstandsmitglieder

§ 11 Der Vorstand

Die maximale Größe des Vorstands wird mit 13 Personen begrenzt.

Der Vorstand muss innerhalb von acht Wochen nach seiner Wahl einen Termin für eine Klausur bekannt geben, in der die Ziele für die Periode definiert werden. Bisher mussten die Ziele innerhalb von 8 Wochen bereits feststehen.

Ein Nichtreagieren eines Vorstandsmitglieds auf einen Umlaufbeschluss gilt nach 5 Tagen als Stimmenthaltung.

Bei Rücktritt des gesamten Vorstands ist von den Rechnungsprüfer-/innen eine Neuwahl zu organisieren.

Wenn ein Unternehmen aus dem Verein austritt, so scheidet auch das Vorstandsmitglied dieses Unternehmens aus. Wenn das den Präsidenten bzw. die Präsidentin trifft, so übernimmt der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin. Falls diese Position nicht besetzt ist, hat der Vorstand eine Neuwahl einzuberufen.

Der Vorstand kann auch große finanzielle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit treffen (bisher /3 Mehrheit – groß = mehr als 1/10 der Mitgliedsbeiträge).

Die Vertretung von Fördermitgliedern im Vorstand wird aufgenommen. Fördermitglieder können bei Ausscheiden ihre Nachfolge als Fördermitglied bestimmen.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstands

Der Vorstand kann Aufgaben an die GmbH delegieren (wie er das bisher schon getan hat).

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Bleiben die Positionen Schriftführer/in und/oder Kassier/in unbesetzt oder scheiden sie aus, bestimmt der Vorstand neue Personen dafür.

§ 15 Schriftführer/in und Kassier/in

Entfällt

§ 17 Das Präsidium

Entfällt

§ 18 (neu §16): Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Vorstand kann zwei kollektiv vertretungsbefugte Prokuristen für die GmbH bestellen.

Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, deren Dienstvertag sowie Gesellschaftsordnung sind mit einfacher Mehrheit zu beschließen.